RS Vwgh 1989/9/19 89/08/0221

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Der Arbeitgeber ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 22.2.1983, 872/79).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080221.X01

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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