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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 7Stammrechtssatz
Der Arbeitgeber ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 22.2.1983, 872/79).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080221.X01Im RIS seit
19.09.1989Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013