RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0082

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §376 Z26;

Rechtssatz

Der Aufenthalt von Gästen in der Betriebsanlage ist auch dann als gewerbliche Tätigkeit zu werten, wenn der Gewerbetreibende schon vor dem Ende der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Betriebszeit kassiert und in der Folge keine weiteren Getränke mehr ausgeschenkt hat. Denn das Verweilen der Gäste im Lokal auch nach Bezahlung ihrer Zeche dient dem Betriebszweck eines Gastgewerbebetriebes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040082.X02

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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