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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Aufenthalt von Gästen in der Betriebsanlage ist auch dann als gewerbliche Tätigkeit zu werten, wenn der Gewerbetreibende schon vor dem Ende der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Betriebszeit kassiert und in der Folge keine weiteren Getränke mehr ausgeschenkt hat. Denn das Verweilen der Gäste im Lokal auch nach Bezahlung ihrer Zeche dient dem Betriebszweck eines Gastgewerbebetriebes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040082.X02Im RIS seit
19.09.1989