Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Liegt für ein 20 Jahre zurückliegendes Einschreiten vor dem Landesagrarsenat kein Nachweis für eine Bevollmächtigung des vor der Behörde als Vertreter des Einschreiters auftretenden Person vor, war dieser aber damals Funktionär der Kammer für Land- und Forstwirtschaft (hier: im Amtskalender ausgewiesen), so besteht die begründete Vermutung, dass der Kammerfunktionär über Auftrag der Partei eingeschritten ist.
Schlagworte
Amtsbekannte FunktionäreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070024.X01Im RIS seit
26.04.2007