RS Vwgh 1989/9/19 89/07/0024

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Liegt für ein 20 Jahre zurückliegendes Einschreiten vor dem Landesagrarsenat kein Nachweis für eine Bevollmächtigung des vor der Behörde als Vertreter des Einschreiters auftretenden Person vor, war dieser aber damals Funktionär der Kammer für Land- und Forstwirtschaft (hier: im Amtskalender ausgewiesen), so besteht die begründete Vermutung, dass der Kammerfunktionär über Auftrag der Partei eingeschritten ist.

Schlagworte

Amtsbekannte Funktionäre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070024.X01

Im RIS seit

26.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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