TE Vfgh Beschluss 2003/9/23 B1124/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In ihrer durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates beantragt die beschwerdeführende Gesellschaft, "der Verfassungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Beschwerde die Bestimmungen der §§232 und 254 BAO als verfassungswidrig aufheben und gleichzeitig feststellen, dass die Beschwerdeführerin in einem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt wurde."

Der Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes wird darin nicht gestellt.

Nach §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung des bekämpften Verwaltungsaktes aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren iSd §15 Abs2 VfGG. Das Fehlen eines solchen notwendigen Beschwerdeelements ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, 11.363/1987, 11.583/1987, 12.349/1990, 12.429/1990, 12.442/1990, VfGH 15.3.1993 B1015/92, VfSlg. 14.510/1996, 15.289/1998 mit weiteren Hinweisen, VfGH 25.2.2002 B1587/01) nicht ein bloßes Formgebrechen, sondern ein inhaltlicher Mangel der Beschwerde, der eine Verbesserung nach §18 VfGG nicht zulässt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wurde ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gestellt; eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof könnte aber ohnedies nicht stattfinden, weil Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine derartige Abtretung nur für jene Fälle vorsieht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1124.2003

Dokumentnummer

JFT_09969077_03B01124_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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