RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2;

Rechtssatz

Die Anzahl der einem Ortsaugenschein beigezogenen Amtssachverständigen und deren Auswahl unter dem Gesichtspunkt ihrer jeweiligen Fachgebiete wurde im Bescheid mit dem "bekannten Umfang der Betriebsanlage" und "die von der Anrainerschaft vorgebrachten Beschwerden" begründet. Dass die Amtshandlung - in ihrem gesamten Ausmaß - rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen durch den Betriebsinhaber verursacht worden wäre, wurde hingegen nicht dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040009.X03

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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