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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Im Rahmen der Wertung einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG darf die Behörde auch den Umstand berücksichtigen, dass sich der Betroffene auch des Vergehens nach § 125 StGB schuldig gemacht hat, weil er mittels Fußtritten die Tür eines Pkws, dessen Lenker sich mit ihm in Streit befand, beschädigte. Dieses Verhalten zeigt, dass der Betroffene nicht gewillt ist, sich rechtsgetreu zu verhalten, dies gerade auch im Straßenverkehr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110078.X01Im RIS seit
27.06.2007