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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §376 Z26;Rechtssatz
Durch die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Betriebszeit wird das durch die Strafdrohung geschützte Interesse der Nachbarn auf Hintanhaltung von Belästigungen durch einen Gewerbebetrieb nicht unwesentlich beeinträchtigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG liegen somit nicht vor, zumal dem Strafverfahren Anzeigen der beeinträchtigten Nachbarn zu Grunde liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040082.X03Im RIS seit
19.09.1989