Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §13;Rechtssatz
Die Anordnung im VVG § 3 Abs 1 dritter Satz, wonach die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen kann, stellt lediglich einen Verweis auf das "materielle Vollstreckungsrecht" der Abgabenexekutionsordnung dar und enthält keine in verfahrensrechtlicher Hinsicht besondere Vorschriften iSd VVG § 10 Abs 1 erster Halbsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040065.X01Im RIS seit
19.09.1989