RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0055

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §356 Abs4;

Rechtssatz

Werden bei Erteilung der Betriebsbewilligung weder andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, haben die in § 356 Abs 3 GewO genannten Nachbarn keine Parteistellung. Daran vermag nichts zu ändern, dass möglicherweise von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmende Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040055.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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