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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Rechtssatz
Werden bei Erteilung der Betriebsbewilligung weder andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, haben die in § 356 Abs 3 GewO genannten Nachbarn keine Parteistellung. Daran vermag nichts zu ändern, dass möglicherweise von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmende Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040055.X01Im RIS seit
07.03.2007