RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §367 Z5;

Rechtssatz

Entgeltlichkeit allein ist noch nicht zwingend mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, verbunden. Ergeben sich weder aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte noch liegt ein diesbezügliches Vorbringen des Bf vor, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde keinen Grund fand, an der Gewinnabsicht zu zweifeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040062.X02

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten