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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Entgeltlichkeit allein ist noch nicht zwingend mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, verbunden. Ergeben sich weder aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte noch liegt ein diesbezügliches Vorbringen des Bf vor, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde keinen Grund fand, an der Gewinnabsicht zu zweifeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040062.X02Im RIS seit
13.03.2007