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AbgabenverfahrenNorm
BAO §299Rechtssatz
Bei der Wiederaufnahme handelt es sich um ein von den Aufsichtsmaßnahmen gem § 299 BAO völlig verschiedenes und gesondertes Rechtsinstitut. Zwischen beiden Rechtsinstituten bestehen auch keine Wechselbeziehungen in dem Sinne, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des einen die Anwendbarkeit des anderen ausschlösse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140183.X01Im RIS seit
02.10.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019