RS Vwgh 1989/9/19 86/14/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer Scheidung im Einvernehmen können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge der Scheidung im Einvernehmen darstellen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis E 12.5.1981, 3644/80 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140197.X03

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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