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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S K (geboren am 2. April 1969) in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 2004, Zl. St 247/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 31, § 33 und § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe zunächst vom 28. Juli 2003 und in weiterer Folge vom 15. September 2003 bis 29. Dezember 2003 über ein Visum C, ausgestellt von der ÖB Skopje, verfügt. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis sei laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 6. Mai 2004 nicht zugestimmt worden. In der Berufung gegen die in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausgesprochene Ausweisung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er wäre von 1993 bis 1998 auf Grund eines schweren Unfalles im Krankenhaus gewesen und seitdem querschnittgelähmt. Er wäre auf fremde Hilfe angewiesen und erhielte diese von seinem Bruder, einem österreichischen Staatsangehörigen, bei dem er derzeit wohnhaft wäre, und dessen Familie. In der Zeit von 1998 bis September 2003 wäre er in einem in Mazedonien befindlichen Heim für Behinderte aufhältig gewesen. Für dieses Heim wäre er jedoch nun zu alt, da nur jüngere Menschen bis maximal 27 Jahren dort sein könnten. Da er sonst keine Wohnmöglichkeit mit Versorgung hätte (der Vater wäre schwer herzkrank und könnte ihn nicht versorgen) und sich seine beiden Brüder samt deren Familien um ihn kümmerten, würde durch eine Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. In Mazedonien wären seine Gesundheit und sein Leben schwer wiegend gefährdet, da er keinerlei Hilfe aus der Familie oder einer anderen staatlichen Stelle hätte.
Über dieses Vorbringen erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Monaten illegal in Österreich aufhalte. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach dringend geboten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe "auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden" müssen. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein und diese von seinen Brüdern und deren Familien zu erhalten, da sein Vater herzkrank wäre und für seine Betreuung nicht sorgen könnte bzw. das in Mazedonien befindliche Heim für Behinderte ihn nicht weiterhin pflegen würde, sei ihm zu entgegnen, dass, wie in dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 6. Mai 2004 ausgeführt sei, humanitäre Gründe in einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall nicht gegeben seien und eine bloße Umgehungshandlung bezogen auf das Fremdengesetz 1997 vorliege. Es könne aus Sicht der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht bestrebt sei, trotz seiner Behinderung selbst für sich zu sorgen. Es sei weder aus der Aktenlage noch aus der Berufungsschrift des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungsbewilligung etwa für den Aufenthaltszweck "privat" unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des FrG (oder des Aufenthaltsgesetzes) für ihn unzumutbar gewesen wäre oder sei. Zudem bleibe ihm unbenommen, sich - nach Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich - andernorts niederzulassen. Darüber hinaus stehe es seinen Brüdern frei, ihn auch im Ausland zumindest finanziell zu unterstützen. Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt erschiene.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zunächst vom 28. Juli 2003 und in weiterer Folge vom 15. September 2003 bis 29. Dezember 2003 lediglich über ein Visum C verfügte, ihm jedoch noch nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, begegnet die - unbekämpft gebliebene - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit 30. Dezember 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keinen Bedenken. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt.
2. In den Erkenntnissen vom 18. Mai 2006, Zlen. 2006/18/0034 bis 0036, 22. April 2008, Zlen. 2005/18/0153, 0154, und zuletzt vom 3. Juli 2008, Zl. 2005/18/0173, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit von derselben belangten Behörde getroffenen Ermessensentscheidungen befasst, die Begründungen aufweisen, die der Begründung des vorliegend bekämpften Bescheides im Wesentlichen gleichen, und hat diese Begründungen als unzureichend qualifiziert. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
3. Demzufolge war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordndung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 2. September 2008
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen Ermessen VwRallg8 Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180011.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008