RS Vwgh 1989/9/19 88/14/0172

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 35;

Rechtssatz

Ist der privat genutzte Teil eines sonst betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes nur von untergeordneter Bedeutung, so zählt auch der privat genutzte Gebäudeteil zum Betriebsvermögen. Bei einer weniger als 20%igen Privatnutzung kommt dem privat genutzten Gebäudeteil grundsätzlich untergeordnete Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140172.X01

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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