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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §376 Z11 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen, dass die belangte Behörde die für die Anwendung des § 376 Z 11 Abs 2 GewO entscheidungswesentliche Frage, ob der Eintritt gesundheitsgefährdender Lärmimmissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 auszuschließen gewesen wäre, nicht geprüft hat (zur Frage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1859).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040026.X01Im RIS seit
07.03.2007