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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0035 E 21. März 1988 RS 2Stammrechtssatz
Dem Mangel des begründeten Berufungsantrages kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr abgeholfen werden, weil eine zulässige Ergänzung des Berufungsvorbringens das Vorliegen einer innerhalb der Berufungsfrist wirksam erhobenen Berufung voraussetzt (Hinweis auf E 17.12.1985, 85/07/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080133.X04Im RIS seit
11.07.2001