RS Vwgh 1989/9/19 89/08/0133

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0035 E 21. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Mangel des begründeten Berufungsantrages kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr abgeholfen werden, weil eine zulässige Ergänzung des Berufungsvorbringens das Vorliegen einer innerhalb der Berufungsfrist wirksam erhobenen Berufung voraussetzt (Hinweis auf E 17.12.1985, 85/07/0327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080133.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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