RS Vwgh 1989/9/19 89/11/0064

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Entziehung nach § 75 Abs 2 KFG kommt eine Festsetzung der Zeit, wie sie in § 73 Abs 2 KFG vorgesehen ist, nicht in Betracht. Es kann jederzeit die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110064.X05

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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