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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 107;Rechtssatz
Der Mehraufwand, der sich aus der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bei einem, wenngleich unfreiwillig eingetretenen Wechsel des Arbeitsortes ergibt, ist nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verschiedenheit von Wohnsitz und Arbeitsort ausschließlich berufsbedingt ist (Hinweis auf E 19.3.1971, 1549/69, VwSlg 4203 F/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140100.X02Im RIS seit
12.12.2000