RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0100

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 107;

Rechtssatz

Der Mehraufwand, der sich aus der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bei einem, wenngleich unfreiwillig eingetretenen Wechsel des Arbeitsortes ergibt, ist nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verschiedenheit von Wohnsitz und Arbeitsort ausschließlich berufsbedingt ist (Hinweis auf E 19.3.1971, 1549/69, VwSlg 4203 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140100.X02

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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