Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FlüssiggasV 1971 §5;Rechtssatz
Die nachträgliche Beseitigung unsachgemäß gelagerter Flüssiggasflaschen ändert nichts am Bestehen einer Gefährdung während der Dauer der unsachgemäßen Lagerung und kommt auch keinem Milderungsgrund gleich.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080106.X01Im RIS seit
19.09.1989