RS Vwgh 1989/9/19 89/08/0106

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

FlüssiggasV 1971 §5;
FlüssiggasV 1971 §67;
VStG §19;

Rechtssatz

Die nachträgliche Beseitigung unsachgemäß gelagerter Flüssiggasflaschen ändert nichts am Bestehen einer Gefährdung während der Dauer der unsachgemäßen Lagerung und kommt auch keinem Milderungsgrund gleich.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080106.X01

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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