RS Vwgh 1989/9/19 89/11/0064

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0054 E 30. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall einer Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 ist nur zu prüfen, ob der Besitzer der Lenkerberechtigung iSd ersten Satzes des § 75 Abs 2 rechtskräftig aufgefordert worden ist, und er dieser Aufforderung nachgekommen ist. Es ist in diesem Stadium hingegen nicht mehr zu prüfen, ob die Bedenken gegen den Fortbestand der Eignung gerechtfertigt waren oder nicht (Hinweis E 8.7.1983 82/11/0044).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110064.X02

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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