RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0078

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §1 Abs2;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/06/19 85/04/0204 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkte der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage und Rechtslage zu Grunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretene Änderung im Sachverhalt ist für die Beurteilung durch die Berufungsbehörde rechtlich ohne Bedeutung. Ein Straferkenntnis schafft nämlich nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, was nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz gegebenen Sachlage und Rechtslage beurteilt werden kann (Hinweis E 25.1.1979, 1687/77).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040078.X01

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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