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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/01/0198Rechtssatz
Die Möglichkeit der Anregung der Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG ist kein ordentliches Rechtsmittel, mit dem ein Instanzenzug beschritten werden kann, und es muss auch von keiner Partei die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden, zumal die Partei auch keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010174.X05Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009