RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0174

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/01/0198

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Anregung der Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG ist kein ordentliches Rechtsmittel, mit dem ein Instanzenzug beschritten werden kann, und es muss auch von keiner Partei die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden, zumal die Partei auch keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010174.X05

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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