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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1;Rechtssatz
Angesichts schwer wiegender Rechtsbrüche (zB Verurteilung wegen Raubes zu 5 Jahren oder wegen § 12 SGG zu zwei Jahren) wiegen trotz voller sozialer Integration des Fremden (zB 15-jähriger Aufenthalt des Fremden im Inland, ständige geregelte Beschäftigung, lange und vorbildliche Ehe mit einer Österreicherin, zwei Kinder, die österreichische Staatsbürger sind) die öffentlichen Interessen an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes schwerer als die privaten Interessen des Fremden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010135.X04Im RIS seit
07.12.2006