RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0135

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift nicht zugänglich (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127, VwSlg 11283 A/1984). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010135.X03

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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