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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wird ein Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift nicht zugänglich (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127, VwSlg 11283 A/1984). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010135.X03Im RIS seit
07.12.2006