RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0150

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 4 Abs 2 StVO ist dann nicht erfüllt, wenn zunächst am Unfallort berechtigterweise das Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit bloßem Sachschaden angenommen wurde, da alle erklärten, nicht verletzt worden zu sein, ein Unfallverursacher drei Tage nach dem Unfall von einem Unfallsbeteiligten angerufen wird, er habe sich mit seinem Beifahrer dann doch in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Angerufene wiederum 2 Tage später von sich aus dies der Polizei mitteilte. Nach drei Tagen besteht keine Pflicht mehr, die Polizei zu verständigen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030150.X01

Im RIS seit

29.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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