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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 4 Abs 2 StVO ist dann nicht erfüllt, wenn zunächst am Unfallort berechtigterweise das Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit bloßem Sachschaden angenommen wurde, da alle erklärten, nicht verletzt worden zu sein, ein Unfallverursacher drei Tage nach dem Unfall von einem Unfallsbeteiligten angerufen wird, er habe sich mit seinem Beifahrer dann doch in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Angerufene wiederum 2 Tage später von sich aus dies der Polizei mitteilte. Nach drei Tagen besteht keine Pflicht mehr, die Polizei zu verständigen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030150.X01Im RIS seit
29.01.2007Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009