Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des NS in W, geboren am 5. Mai 1969, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juni 2008, Zl. E1/234.448/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 16. Juni 2002 mit einem Schengenvisum der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesgebiet eingereist und habe am 19. Juni 2002 einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2008 "abgewiesen" worden. Er sei während der Zeit seines Aufenthaltes stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und seit dem 9. Juni 2006 Komplementär der N S. KEG. Sein Freundeskreis befinde sich in Österreich. Auch in Anbetracht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sei seine Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/18/0363 und - darauf verweisend - Zl. 2008/18/0511, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die im Erkenntnis Zl. 2008/18/0363 enthaltene Begründung verwiesen.
2.1. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer halte sich mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet auf, wobei er es "geschafft habe, hier eine eigene Logistikfirma aufzubauen und zu leiten", sodass ihm "auf Grund meiner bisherigen Integration durchaus ein Bleiberecht zugebilligt werden kann und zugebilligt werden muss", ist auf die oben zitierten Erkenntnisse zu verweisen, wonach ein solches Bleiberecht aus Art. 8 EMRK schon im Hinblick auf die zumutbare Antragstellung im Ausland nicht abgeleitet werden kann. (Vgl. zum fehlenden Bleiberecht von Fremden, die sich - etwa aufgrund eines Asylantrags - im Aufnahmeland ohne Erlaubnis zur Niederlassung aufgehalten haben, die Nichtzulassungsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 11. April 2006, Beschwerde Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande, sowie zum "legitimate public interest in effective immigration control" jüngst das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8. April 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76.)
2.2. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Gemeinschaftsrecht kein Bleiberecht ableiten. Zwar erteilen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der insoweit in Betracht kommenden Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 jenen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wobei in die Berechnung des genannten Zeitraumes u.a. Zeiten einfließen, in der der betreffende Drittstaatsangehörige die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat und über dessen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie). Diese Richtlinie ist jedoch auf Drittstaatsangehörige, die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Art. 3 Abs. 2 lit. d), sowie auf Drittstaatsangehörige, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten (Art. 3 Abs. 1), nicht anzuwenden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es würde ihm auf Grund seines bisherigen (großteils als Asylwerber zurückgelegten) Aufenthalts von über fünf Jahren und aufgrund der in diesem Zeitraum erlangten Integration ein Bleiberecht zukommen, trifft somit nicht zu.
3. Da bereits der Beschwerdeinhalt aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 2. September 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180585.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009