RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0128

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1571/69 E 24. März 1971 VwSlg 7995 A/1971 RS 5

Stammrechtssatz

Lässt der Bescheid insgesamt erkennen, dass die Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, dann wird die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdruckes "Zurückweisung" bediente, in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030128.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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