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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1571/69 E 24. März 1971 VwSlg 7995 A/1971 RS 5Stammrechtssatz
Lässt der Bescheid insgesamt erkennen, dass die Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, dann wird die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdruckes "Zurückweisung" bediente, in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030128.X02Im RIS seit
11.07.2001