RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0174

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
PaßG 1969 §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/01/0198

Rechtssatz

Der Wille der Behörde, einen gültigen Sichtvermerk für ungültig zu erklären, kann auch in einer Begründung eines Bescheides über die Verhängung einer Schubhaft des aus einem Sichtvermerk Berechtigten erkennbar werden.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010174.X03

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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