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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/01/0198Rechtssatz
Der Wille der Behörde, einen gültigen Sichtvermerk für ungültig zu erklären, kann auch in einer Begründung eines Bescheides über die Verhängung einer Schubhaft des aus einem Sichtvermerk Berechtigten erkennbar werden.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010174.X03Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009