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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0151 E 2. Juni 1982 RS 1Stammrechtssatz
Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.
Schlagworte
SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X01Im RIS seit
20.09.1989