RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0330 E 1. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 39 a Abs 1 AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Beh und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Beh wird dadurch nicht begründet, und zwar insb auch nicht betreffend die gem § 58 Abs 1 AVG für einen Bescheid erforderliche Rechtsmittelbelehrung (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0187.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010248.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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