RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0049

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1990, S 39;

Rechtssatz

Der Umstand, dass trotz des eindeutigen Auftrags in der Mängelbehebung, drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangten Behörden und den zuständigen Bundesminister vorzulegen, wobei auf die Notwendigkeit der Beibringung auch für den Fall der Erstattung eines ergänzenden Schriftsatzes hingewiesen wurde (vgl Formular 13), nur die Beschwerde einfach (Original) vorgelegt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme eines minderen Grades des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG. Die Bezugnahme des Bf auf den Beschluss vom 13.2.1986, 85/06/0208, VwSlg 12023 A/1986, erweist sich als verfehlt, da der diesem Beschluss zugrundeliegende Fall einen Mängelbehebungsauftrag nach Ablehnung der vom VfGH abgewiesenen Beschwerde und deren Abtretung an den VwGH betraf und das in derartigen Fällen verwendete interne Formular 15 einen anderen Wortlaut aufweist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030049.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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