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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1/1990, S 39;Rechtssatz
Der Umstand, dass trotz des eindeutigen Auftrags in der Mängelbehebung, drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangten Behörden und den zuständigen Bundesminister vorzulegen, wobei auf die Notwendigkeit der Beibringung auch für den Fall der Erstattung eines ergänzenden Schriftsatzes hingewiesen wurde (vgl Formular 13), nur die Beschwerde einfach (Original) vorgelegt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme eines minderen Grades des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG. Die Bezugnahme des Bf auf den Beschluss vom 13.2.1986, 85/06/0208, VwSlg 12023 A/1986, erweist sich als verfehlt, da der diesem Beschluss zugrundeliegende Fall einen Mängelbehebungsauftrag nach Ablehnung der vom VfGH abgewiesenen Beschwerde und deren Abtretung an den VwGH betraf und das in derartigen Fällen verwendete interne Formular 15 einen anderen Wortlaut aufweist.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030049.X02Im RIS seit
24.01.2007