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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Berufungswerber zum Zwecke der Verbesserung seiner in spanischer Sprache eingebrachten Berufung die Vorlage einer Berufung in deutscher Sprache aufgetragen hat und nicht bereits gewesen ist, die in spanischer Sprache erhobene Berufung einer meritorischen Behandlung zu unterziehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Berufungsrecht Diverses Formgebrechen behebbare Amtssprache Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010248.X04Im RIS seit
07.12.2006