RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0248

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39a;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Berufungswerber zum Zwecke der Verbesserung seiner in spanischer Sprache eingebrachten Berufung die Vorlage einer Berufung in deutscher Sprache aufgetragen hat und nicht bereits gewesen ist, die in spanischer Sprache erhobene Berufung einer meritorischen Behandlung zu unterziehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Berufungsrecht Diverses Formgebrechen behebbare Amtssprache Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010248.X04

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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