RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0202

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Der Fehler in der Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde im Vorspruch eines Berufungsbescheides der LReg ("Der LH entscheidet über die Berufung ...") ist einer Berichtigung zugänglich, weil dem Bescheidadressaten die Behörde aus der zutreffenden Fertigungsklausel "Für die LReg" erkennbar ist und die Unrichtigkeit darüberhinaus von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können, sodass die Unrichtigkeit als eine offenkundige anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030202.X03

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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