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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Haltestellen einer Kraftfahrlinie kommt außer dem Konzessionsinhaber niemandem Parteistellung zu (hier: keine Parteistellung, kein Beschwerderecht des Eigentümers eines für Zwecke der Haltestelle enteignungsbedrohten Grundstückes).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030175.X02Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012