RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0248

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine hinsichtlich einer Berufung gesetzte Verbesserungsfrist von 14 Tagen kann mit Rücksicht darauf, dass dies ohnehin der Länge der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs 4 AVG entspricht, keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010248.X02

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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