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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine hinsichtlich einer Berufung gesetzte Verbesserungsfrist von 14 Tagen kann mit Rücksicht darauf, dass dies ohnehin der Länge der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs 4 AVG entspricht, keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010248.X02Im RIS seit
07.12.2006