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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Stellt eine Partei an die Behörde erster Instanz zwei verschiedene Anträge und entscheidet die Behörde vorerst nur über einen dieser Anträge, so ist Sache der daraufhin angerufenen Berufungsbehörde nur jener Antrag, über den bereits entschieden wurde, auch wenn die Berufung Ausführungen auch zu dem anderen Antrag enthält. In diesem Fall ist die Berufungsbehörde nicht nur nicht verpflichtet, sondern es ist ihr vielmehr verwehrt, über den Antrag abzusprechen, über den die Behörde erster Instanz noch nicht abgesprochen hat. Die Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine "umfassende Berufungserledigung".
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030208.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009