RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0208

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Stellt eine Partei an die Behörde erster Instanz zwei verschiedene Anträge und entscheidet die Behörde vorerst nur über einen dieser Anträge, so ist Sache der daraufhin angerufenen Berufungsbehörde nur jener Antrag, über den bereits entschieden wurde, auch wenn die Berufung Ausführungen auch zu dem anderen Antrag enthält. In diesem Fall ist die Berufungsbehörde nicht nur nicht verpflichtet, sondern es ist ihr vielmehr verwehrt, über den Antrag abzusprechen, über den die Behörde erster Instanz noch nicht abgesprochen hat. Die Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine "umfassende Berufungserledigung".

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030208.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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