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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Erhebt der Bf in gesondert eingebrachten Schriftsätzen gegen den angefochtenen Bescheid sowohl beim VwGH als auch beim VfGH Beschwerde und tritt der VfGH die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem VwGH ab, so ist die dem VwGH nunmehr abgetretene Beschwerde, da - soweit es um die Anrufbarkeit des VwGH geht - bereits Konsumtion des Beschwerderechtes eingetreten ist, unbeschadet der Erledigung der bereits beim VwGH anhängigen Beschwerde, gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Verbrauches des Beschwerderechtes mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010297.X01Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015