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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Es ist rechtswidrig, den Betroffenen (Zulassungsbesitzer etc) auf Grund eines nach dem Inkrafttreten der 10. KFG Novelle gerichteten Auskunftsbegehrens (wer gelenkt hat) einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG mit dem Abspruch schuldig zu erkennen, dass er es unterlassen habe, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030089.X03Im RIS seit
26.01.2007