RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0089

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, den Betroffenen (Zulassungsbesitzer etc) auf Grund eines nach dem Inkrafttreten der 10. KFG Novelle gerichteten Auskunftsbegehrens (wer gelenkt hat) einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG mit dem Abspruch schuldig zu erkennen, dass er es unterlassen habe, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030089.X03

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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