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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0222 E 25. Februar 1987 RS 2Stammrechtssatz
Im die Berufung abweisenden Bescheid bedurfte es nicht neuerlich der Zitierung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, in ihrem Abspruch stets den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu wiederholen. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis E 5.5.1982, 81/03/0282 und E 10.3.1982, 82/03/0024).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030206.X03Im RIS seit
15.01.2007