RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0150

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs6;
StVO 1960 §19 Abs7;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Formulierung "Sie haben durch ... den Vorrang des ... verletzt, wodurch es anschließend zum gegenständlichen Verkehrsunfall kam" schließt den Vorwurf, den Lenker eines im Vorrang befindlichen Fahrzeuges zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt zu haben, nicht in sich. Denn die Ursache des Unfalles muss nicht unbedingt darin liegen, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken des Fahrzeuges genötigt wurde (was ihm jedoch nicht gelang, weshalb es zum Verkehrsunfall kam). Es wäre auch denkbar, dass der Vorrangberechtigte den Verkehrsunfall durch Bremsen oder Ablenken in einer ihm zumutbaren Weise (Hinweis E des OGH vom 11.3.1980, 2 Ob 18/80, ZVR 1980, 11/335) verhindern hätte können, jedoch auf Grund eines Reaktionsfehlers nicht verhindert hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffVorrangberechtigter Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030150.X03

Im RIS seit

29.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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