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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0131 E 5. April 1989 RS 3Stammrechtssatz
Die Stellung als FUHRPARKLEITER hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 bis 4 VStG verbunden wäre. Die in der Wendung ALS FUHRPARKLEITER UND SOMIT GEMÄSS § 9 VStG VERANTWORTLICHER BEAUFTRAGTER enthaltene Verknüpfung mit dem Wort SOMIT ist daher sachlich unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030058.X01Im RIS seit
19.04.2001