RS Vwgh 1989/9/20 88/03/0058

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0131 E 5. April 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Stellung als FUHRPARKLEITER hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 bis 4 VStG verbunden wäre. Die in der Wendung ALS FUHRPARKLEITER UND SOMIT GEMÄSS § 9 VStG VERANTWORTLICHER BEAUFTRAGTER enthaltene Verknüpfung mit dem Wort SOMIT ist daher sachlich unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030058.X01

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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