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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0775/66 E 13. November 1967 VwSlg 7219 A/1967 RS 1Stammrechtssatz
Die im § 4 Abs 1 lit c ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient offenkundig dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, damit die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt daher grundsätzlich insbesondere das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen, oder Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030021.X06Im RIS seit
26.01.2007