RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0021

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Abspruch wegen § 4 Abs 1 lit c StVO, der Lenker habe an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen und sich nicht mit den Eltern des Kindes in Verbindung gesetzt habe, ist rechtswidrig, da eine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den Eltern des verletzten Kindes dem § 4 Abs 1 lit c StVO nicht entnommen werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030021.X07

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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