Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Abspruch wegen § 4 Abs 1 lit c StVO, der Lenker habe an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen und sich nicht mit den Eltern des Kindes in Verbindung gesetzt habe, ist rechtswidrig, da eine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den Eltern des verletzten Kindes dem § 4 Abs 1 lit c StVO nicht entnommen werden kann.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030021.X07Im RIS seit
26.01.2007