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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Hat der Besch auf den Anprall mit einer Besichtigung beider Pkws reagiert, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihn die Meldepflicht iSd § 5 Abs 4 StVO getroffen habe, maßgebend, ob ihm die Beschädigung des Blinkerglases und des Stoßstangenecks im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030243.X02Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010