RS Vwgh 1989/9/20 88/03/0243

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Hat der Besch auf den Anprall mit einer Besichtigung beider Pkws reagiert, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihn die Meldepflicht iSd § 5 Abs 4 StVO getroffen habe, maßgebend, ob ihm die Beschädigung des Blinkerglases und des Stoßstangenecks im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030243.X02

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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