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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4 impl;Rechtssatz
Eine einmal abgelaufene Frist oder eine abgelaufene Geltungsdauer kann nicht "verlängert" werden. Selbst ein vor Ablauf der Frist (der Geltungsdauer) eingebrachtes Ansuchen um Fristerstreckung (Verlängerung der Geltungsdauer) hemmt den Ablauf der Frist (Geltungsdauer) nicht (Hinweis E 7.11.1961, 1455/60, VwSlg 5656 A/1961). Dies gilt jedoch nur, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030171.X01Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015