RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0171

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §33 Abs4 impl;
BetriebsO 1955 §36 Abs2;
BetriebsO 1986 §33 Abs2;
BetriebsO 1986 §59 Abs1;
BetriebsO 1986 §59 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine einmal abgelaufene Frist oder eine abgelaufene Geltungsdauer kann nicht "verlängert" werden. Selbst ein vor Ablauf der Frist (der Geltungsdauer) eingebrachtes Ansuchen um Fristerstreckung (Verlängerung der Geltungsdauer) hemmt den Ablauf der Frist (Geltungsdauer) nicht (Hinweis E 7.11.1961, 1455/60, VwSlg 5656 A/1961). Dies gilt jedoch nur, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030171.X01

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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