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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGSt §33 Abs1;Rechtssatz
Ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG erfolgt wäre und zwingen auch die Angaben eines Fuhrparkleiters über seinen Tätigkeitsbereich, insbesondere über seine Anordnungsbefugnisse und Kontrollbefugnisse nicht zu dem Schluss, er wäre nach § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sondern zielte seine Verantwortung gerade darauf ab, dass die gegenständlichen Übertretungen außerhalb seines Einflussbereiches gesetzt worden seien, so ist die Behörde nicht berechtigt, auf dem Boden dieser Verfahrensergebnisse davon auszugehen, der Fuhrparkleiter eines Transportunternehmens sei als verantwortlicher Beauftragter für die Verletzung der Haltepflichten iSd § 33 Abs 1 GGSt durch das Transportunternehmen zu verfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030058.X02Im RIS seit
19.04.2001