RS Vwgh 1989/9/20 88/03/0058

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §33 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG erfolgt wäre und zwingen auch die Angaben eines Fuhrparkleiters über seinen Tätigkeitsbereich, insbesondere über seine Anordnungsbefugnisse und Kontrollbefugnisse nicht zu dem Schluss, er wäre nach § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sondern zielte seine Verantwortung gerade darauf ab, dass die gegenständlichen Übertretungen außerhalb seines Einflussbereiches gesetzt worden seien, so ist die Behörde nicht berechtigt, auf dem Boden dieser Verfahrensergebnisse davon auszugehen, der Fuhrparkleiter eines Transportunternehmens sei als verantwortlicher Beauftragter für die Verletzung der Haltepflichten iSd § 33 Abs 1 GGSt durch das Transportunternehmen zu verfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030058.X02

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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