RS Vwgh 1989/9/20 88/13/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §200 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 83;

Rechtssatz

Steht noch nicht fest, ob es sich bei dem Betrieb des Abgabepflichtigen (hier: eine von einem Univ Prof betriebene Schweinemastanlage) um eine Einkunftsquelle handelt, sind die Abgaben nur vorläufig festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130044.X01

Im RIS seit

20.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten