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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der am 21. Mai 2008 verstorbenen SK, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. März 2008, Zl. E1/63.187/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen, weil sie seit 18. Juni 2004 weder über einen Aufenthaltstitel noch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör gemäß § 37 AVG sowie in ihrem "verfassungsmäßig geschützten Recht auf Achtung" ihres Privat- und Familienlebens verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2008 verstorben sei.
In der durch den Verwaltungsgerichtshof dazu eingeräumten Äußerung erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass es zutreffe, dass diese am 21. Mai 2008 verstorben sei; das Ableben der Beschwerdeführerin werde die belangte Behörde "jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Beschwerdekosten befreien", falls der Beschwerde Folge gegeben werden sollte. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde habe das Ableben der Beschwerdeführerin nicht vorhergesehen werden können.
Mit diesen Darlegungen wird allerdings übersehen, dass die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin durch ihren Tod erloschen ist. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/01/0542, mwN; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 81f).
Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG voraussetzt, dass die beschwerdeführende Partei durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, wenn diese Voraussetzung - wie im vorliegenden Fall -
weggefallen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064).
Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich auf § 58 VwGG, weil es bei dem vorliegenden Verfahrensausgang an einer unterlegenen Partei im Sinn des § 47 VwGG mangelt (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2005, Zl. 2002/12/0248). Wien, am 2. September 2008
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180451.X00Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009