RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0206

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0024 E 10. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Weist die Berufungsbehörde eine Berufung in Ansehung des Schuldspruches ab und setzt lediglich das Ausmaß der (von der Erstinstanz) verhängten Strafe herab, so ist sie nicht verpflichtet, in ihrem Abspruch die als erwiesen angenommene Tat und die angewendete Strafbestimmung zu wiederholen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030206.X04

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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