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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 83;Rechtssatz
Würde sich auch dann, wenn man die Einkünfte des Abgabepflichtigen (aus dem Schweinemastbetrieb) nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb (wie es die belangte Behörde getan hat), sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zurechnete, an der Art und Höhe der Abgaben, dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und den Bemessungsgrundlagen, somit an den den Spruch der Abgabenbescheide bildenden Elementen, nichts ändern, dann kann der Abgabepflichtige durch eine allenfalls unrichtige Zuordnung der Einkünfte im angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein. Eine Bindung der Abgabenbehörde an
ihre im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht für spätere Veranlagungszeiträume besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130044.X02Im RIS seit
20.09.1989